Donnerwetter! – BGH bestätigt Titelschutz für Smartphone-Apps

04.03.2016

Die Namen von Apps für mobile Endgeräte können grundsätzlich Werktitelschutz genießen. Das bestätigt der BGH mit Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 202/14 –, der über die App „wetter.de“ zu befinden hatte. Allerdings legt der BGH nicht die im Zeitschriftengewerbe übliche niedrige Schwelle für die Unterscheidungskraft entsprechender Werktitel an, so dass dem Titel „wetter.de“ im Ergebnis kein Schutz bescheinigt wurde.

Ausgangsfall:

Gestritten wurde über die Bezeichnung „wetter-de“, unter der die Beklagte seit 2011 eine App mit Wetterinformationen bereithält. Sie ist außerdem Inhaberin der Domain wetter.at, unter der sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Dadurch fühlte sich die Inhaberin der Internetseite „wetter.de“, die auch über eine gleichlautende App verfügt, in ihren älteren Rechten verletzt. Die Klägerin beanstandete die Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ sowie an dem gleichlautenden Namen für ihre App. Das Landgericht Köln und ihm folgend auch das OLG Köln (Urt. v. 05.09.2014 – 6 U 205/13 – wetter.de) haben die Klage abgewiesen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH bestätigt zunächst, dass die Namen von Apps wie auch Domainnamen grundsätzlich als Werktitel nach § 5 Abs. 3 MarkenG anerkannt werden können. Allerdings komme dem Titel „wetter.de“ keine für einen Titelschutz erforderliche Unterscheidungskraft zu. Nach BGH fehlt die Unterscheidungskraft für einen Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Dies sei bei dem Titel „wetter.de“ der Fall, weil es sich für Wetterinformationen um eine glatt beschreibende Angabe handele. Dies gelte sowohl für die Internet-Domain als auch für die gleichlautende App. Zwar reiche es in bestimmten Fällen aus, wenn nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft gestellt werden. Dies setzt nach BGH aber voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Dies sei insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit „jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.“ Der BGH wendet diese Grundsätze aber ausdrücklich nicht auf den Bereich der Domainnamen und für Apps an.

Praxishinweis:

Nachdem bereits das LG Hamburg (Beschl. v. 08.10.2013 – 327 O 104/13) eine Wetter-App als titelschutzfähiges Werk anerkannt hatte, liegt nun erstmals eine klarstellende BGH-Entscheidung vor, dass auch der Name für eine App grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Wermutstropfen ist allerdings, dass an die Unterscheidungskraft von App-Titeln (wie auch für Domains) höhere Anforderungen gestellt werden als für Zeitungen und Zeitschriften. Der Titel „Auto-Magazin“ ist daher als Zeitschriftentitel schutzfähig, nach BGH aber nicht „wetter.de“ für eine App. In der Pressemitteilung des BGH vom 28.01.2016 (die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) wird nicht erläutert, warum die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft für Zeitschriften- und Zeitungstitel auf Apps und Domains nicht übertragbar sind. Doch liegt auf der Hand, dass der BGH eine entsprechende Verkehrsgewohnheit wie bei Zeitschriften wohl verneint hat. Das ist kritisch zu sehen, weil auch Apps und Domainnamen schon lange im Markt existieren. Oftmals ersetzen Websites und Apps entsprechende Print-Publikationen, so dass es gerechtfertigt erscheint, für die Titel ähnlich geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft anzulegen wie bei Zeitschriften und Zeitungen.

Fazit:

Nach der klarstellenden Entscheidung des BGH sollten daher auch für Apps Titelschutzanzeigen geprüft und bei der Recherche nach älteren Kennzeichenrechten die Titel für Apps nicht vergessen werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2016 vom 28.01.2016