Verbraucher müssen draußen bleiben - Wirksamer Ausschluss im B2B-Onlineshop

31.03.2017

Onlinehändler müssen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Netz zahlreiche Informations- und Aufklärungspflichten beachten, wenn sich ihr Angebot zumindest auch an Verbraucher richtet (B2C). Dazu gehört z.B. eine Widerrufsbelehrung. Will ein Unternehmer mit seinem Onlineangebot ausschließlich Nicht-Verbraucher (B2B) ansprechen, ist zu klären, wie man einen entsprechenden Onlineshop rechtswirksam ohne die Beachtung von Verbrauchervorschriften gestalten kann. Dazu hat das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2016 (Az. I-12 U 52/16) wertvolle Hinweise gegeben.

Ausgangsfall

Auf einer Webseite wurde u.a. ein kostenpflichtiger Abo-Zugang zu Kochrezepten angeboten. Beworben wurde das Angebot als „B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis“. An verschiedenen Stellen wurde darauf hingewiesen, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet, u.a. auch in den AGBs. Bevor der Nutzer eine Bestellung tätigen konnte, musste er diese AGBs ausdrücklich bestätigen. Ein begleitender Text wies den Nutzer darauf hin, dass er damit die AGB akzeptiere und gleichzeitig bestätige, einen „gewerblichen Nutzungsstatus“ zu besitzen. Bei der Datenabfrage im Registrierungsprozess waren alle Angaben mit Ausnahme der Angabe zur Firma Pflichtangaben. Da ein Vertragsschluss mit einem Verbraucher gleichwohl technisch möglich blieb, wurde der Onlinehändler von einem Verbraucherschutzverband wegen Nichteinhaltung verbraucherschützender Informations- und Aufklärungspflichten verklagt. Der Onlinehändler verteidigte sich damit, das Angebot sei gar nicht an Verbraucher gerichtet, worauf mehrfach hingewiesen wurde.

Wie entschied das OLG Hamm?

Nach dem Urteil des OLG Hamm v. 16.11.2016 waren die vom Beklagten gewählten Gestaltungshinweise nicht ausreichend. Es bestätigte damit die Vorinstanz (LG Dortmund, Urt. v. 23.02.2016 – 25 O 139/15), dass verbraucherschützende Vorschriften verletzt wurden. Zwar sei es kein Problem, ein Internetangebot auf Gewerbetreibende zu beschränken. Dafür müsse neben deutlichen Hinweisen im Webauftritt aber ausreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern ausgeschlossen sind. Dies war in dem konkreten Fall nicht gegeben, weil es technisch möglich blieb, dass der Verbraucher einen Vertrag abschließt. Es bliebe dabei immer noch das Risiko, dass der Verbraucher die Hinweise nicht richtig verstehe. Nicht jedem Verbraucher sei sofort klar, was mit „gewerblichem Nutzungsstatus“ gemeint sei. Außerdem war hier das Feld „Firma“ gerade kein Pflichtfeld, weshalb der Nutzer annehmen könnte, auch ohne Firma den Bestellvorgang fortsetzen zu können. Auch das Angebot selbst spielte eine Rolle, weil Kochrezepte in erster Linie gern von Verbrauchern in Anspruch genommen würden.

Praxishinweis:

Das Urteil zeigt, wie streng die Vorgaben sind, um bei einem B2B-Shop verbraucherschützende Vorschriften zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls für Waren und Dienstleistungen, die auch für Verbraucher interessant sind, was bei Kochrezepten offenkundig war. Neben klaren und transparenten Hinweisen einschließlich der AGB sollte es einen zusätzlichen eigenen Button geben, mit dem der Nutzer noch einmal im Bestellvorgang ausdrücklich bestätigt, kein Verbraucher zu sein.

Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, sollte zusätzlich durch technische Maßnahmen im Bestellvorgang sicherstellen, dass ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ausgeschlossen ist, z.B. mit der Pflichtangabe einer Firma. Die Hinweise sollten in jedem Fall optisch hervorgehoben und auf der Webseite zentral ohne Scrollen sofort ins Auge springen. Ein Hinweis in den AGBs ist jedenfalls nicht ausreichend, auch wenn der Nutzer diese vor seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss.

Richten sich die angebotenen Waren oder Dienstleistungen eindeutig nicht an Verbraucher wie z.B. Zubehör für Industriedruckmaschinen, genügen nach einem Urteil des LG Berlin (Urt. v. 09.02.2016 – 102 O 3/16) deutliche und hervorgehobene Hinweise, dass das Angebot auf Gewerbetreibende beschränkt ist.

Die Vorgaben für eine wirksame Beschränkung auf B2B sind also weniger streng, wenn sich das Angebot eindeutig nur an Gewerbetreibende richtet.