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31.03.2017

Haftung bei Hyperlinks

Für Aufregung sorgte ein im Verfügungsverfahren ergangener Beschluss des LG Hamburg v. 18.11.2016 – 310 O 402/16 zur Haftung beim Setzen von Hyperlinks. Was war passiert? Der EuGH hat mit Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – entschieden, dass ein Linksetzer verschärften Prüfungspflichten ausgesetzt sein kann, wenn er einen Hyperlink auf ein urheberrechtlich geschütztes, aber ohne Erlaubnis des Urhebers frei zugängliches Werk setzt und dabei in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der EuGH ließ allerdings offen, ob die Absicht eines Gewinns mit der konkreten Linksetzung selbst oder ganz allgemein mit dem Betrieb einer Website erzielt werden muss. Darüber wurde ausführlich im letzten Newsletter 03/2016 berichtet. Gestützt auf dieses EuGH-Urteil nahm das LG Hamburg nun an, dass für die verschärfte Haftung bereits ausreicht, wenn die betreffende Website, auf die der Link gesetzt wird, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht müsse – so das Gericht – weit verstanden werden. Es sei darauf abzustellen, ob die Website insgesamt – und nicht nur der konkrete Link (z.B. durch Klick-Honorierungen) – mit der Absicht der Gewinnerzeilung betrieben werde, was in dem konkreten Fall bejaht wurde. Die Entscheidung hat viel Kritik erfahren, da dies zu einer fast uferlosen Haftung führen kann. Denn jede Unternehmenswebsite dient der Werbung, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Es ist wahrscheinlich, dass andere Gerichte dem LG Hamburg nicht ohne weiteres folgen werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Landgericht (nur) im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung und ohne anwaltliche Verteidigung entschieden hat. Die Entscheidung des LG Hamburg ist somit auch Ergebnis dieser konkreten Prozesssituation. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist jedenfalls bei geschäftsmäßig betriebenen Websites vor einer Linksetzung auf fremde Inhalte sehr sorgfältig zu prüfen, ob diese Inhalte rechtmäßig im Netz stehen oder nicht.

Doppelte Lizenzgebühr als pauschaler Schadensersatz zulässig:

Bei fehlendem Urhebervermerk gibt es für den klagenden Urheber mitunter einen 100%igen Aufschlag zur angemessenen Lizenzgebühr. Das ist nicht unbestritten, weil das deutsche Recht jedenfalls keinen Strafschadensersatz kennt. Das könnte sich aber jetzt durch ein Urteil des EuGH v. 25.01.2017 – C-367/15 – ändern. Der EuGH hat in einem polnischen Ausgangsfall entschieden, dass es nach der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums generell zulässig ist, anstatt des tatsächlich entstandenen Schadens für die Verletzung geistigen Eigentums die Zahlung einer Geldsumme zu verlangen, die dem Doppelten einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Der EuGH bemerkt, dass die Richtlinie einen Strafschadensersatz nicht grundsätzlich ausschließe. Folge des EuGH-Urteils könnte sein, dass auch die deutschen Gerichte bei Verletzung geistigen Eigentums vermehrt eine Verdopplung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie zusprechen könnten.

O180-Service Hotlines unzulässig

Service-Hotlines, deren Gebühren normale Telefongebühren übersteigen, benachteiligen nach einem Urteil des EuGH v. 02.03.2017 – C-568/15 – die Rechte der Verbraucher. In dem konkreten Fall wurde ein Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln verklagt, weil dieser für den telefonischen Kundendienst eine 0180-Nummer eingerichtet hatte. Ein Telefonat über diese Nummer war mit 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz und 46 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen teurer als der normale Telefontarif. Nach EuGH schrecke dies Verbraucher ab, ihre vertraglichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. 0180-Nummern mit erhöhten Gebühren dürfen fortan für Service-Hotlines also nicht mehr verwendet werden. Nach einem Urteil des BGH v. 25.02.2016 – I ZR 238/14 – sind kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern auch in einem Impressum für die telefonische Kontaktaufnahme – unabhängig von einem Vertragsverhältnis – unzulässig.

Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten auf Bewertungsportal

Ärzte können sich grundsätzlich nicht dagegen wehren, dass Betreiber von Bewertungsportalen gegen ihren Willen persönliche Profile anlegen und sie anschließend von Patienten bewertet werden. Dies gilt nach einem Urteil des OLG Köln v. 05.01.2017 – 15 U 121/16 – auch dann, wenn auf derselben Seite Werbung zahlender Ärzte eingeblendet wird. Im konkreten Fall wurden auf dem Bewertungsportal „jameda.de“ Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisadresse und Öffnungsseiten veröffentlicht. Nach Ansicht des Gerichts überwiegt die Kommunikationsfreiheit und das Recht der freien Berufsausübung der Portalbetreiber das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht betont, dass die Verbraucher grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen hätten. Es bestehe daher weder ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch noch ein Anspruch auf Löschung der Daten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass auch Werbung zahlender Ärzte eingeblendet wurde. Das OLG Köln war jedoch der Ansicht, dass dadurch die Rechte des bewertenden Arztes nicht beeinträchtigt werden. Sollte der BGH über den Fall entscheiden – Revision wurde zugelassen –, so ist zu erwarten, dass das Urteil des OLG Köln bestätigt wird. Der BGH hat bereits zum Ärztebewertungsportal entschieden, dass gegen die Betreiber der Bewertungsplattformen grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung der Profile besteht. Was für Ärzte gilt, dürfte entsprechend auch für Anwälte und andere Freiberufler gelten.