Abrufbarkeit genügt - Neue Haftungsrisiken für Websitebetreiber

17.04.2015

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Betreiber einer Website, die in Deutschland unter der Top Level Domain .de abrufbar ist, für eine Urheberrechtsverletzung auch im Ausland verantwortlich gemacht und dort verklagt werden. Es reicht für eine Haftung aus, wenn die Website auch vom Ausland aus abrufbar ist.

Ausgangsfall:

Die Klägerin des Ausgangsfalls ist eine österreichische Architekturfotografin. Sie entdeckte auf einer unter einer .de-Domain in deutscher Sprache abrufbaren Website, deren Betreiber in Deutschland ansässig ist, eine von ihr hergestellte Fotografie, die ohne ihre Zustimmung auf dieser Website zum Download bereit gehalten wurde. Sie verklagte den deutschen Website-Betreiber vor dem Handelsgericht in Wien auf Schadensersatz. Das beklagte Unternehmen wendete ein, das ausländische Gericht sei nicht zuständig, da die Website nicht auf Österreich ausgerichtet sei. Das Wiener Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH, zur Zuständigkeit im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV Stellung zu nehmen.

Wie entschied der EuGH?

Der EuGH bejaht in seinem Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 – Hejduk –, die Zuständigkeit des Wiener Handelsgerichts nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001. Diese EU-Verordnung regelt u.a. die Frage, welche Gerichte bei Streitigkeiten mit internationalem Bezug zuständig sind. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 knüpft die Zuständigkeit an den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH stellt unter Berufung auf ein älteres Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 – Pinckney – klar, dass damit zum einen der Ort gemeint ist, an dem sich der Schaden verwirklicht (Erfolgsort), zum anderen aber auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Tatort). Im ersteren Fall wäre das Gericht in Österreich, im zuletzt genannten Fall ein deutsches Gericht zuständig. Zwischen beiden bestehe ein Wahlrecht, so dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu Recht das Wiener Gericht in Anspruch nehmen durfte. Voraussetzung sei aber, dass die Urheberrechte vom EU-Mitgliedstaat des Ausgangsgerichts gegen Verletzungen in gleicher Weise geschützt werden, was bei Lichtbildern in Österreich der Fall sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Website mit der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung des Fotos auf Österreich „ausgerichtet“ sei, also sich insbesondere an eine österreichische Zielgruppe wende. Ausreichend für eine Haftung sei, ob die Website zumindest auch dort abrufbar, also zugänglich sei. Allerdings sei in einem solchen Fall der Umfang des zu ersetzenden Schadens auf den Schaden begrenzt, der in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat entstanden ist.

Praxishinweis:

Das Urteil bedeutet erhebliche Haftungsrisiken für jeden Website-Betreiber, da Webseiten praktisch an jedem Ort innerhalb der EU abrufbar sind und die EU-Mitgliedstaaten bei Urheberrechtsverletzungen ein einheitliches Schutzniveau bieten. Es drohen somit Schadensersatzklagen im EU-Ausland, wenn urheberrechtswidrige Inhalte auf einer .de-Website veröffentlicht werden. Dem Einwand, die Website sei wegen der eindeutigen Veröffentlichung unter der .de-Domain nicht auf das Ausland ausgerichtet, hat der EuGH eine klare Absage erteilt. Der EuGH hatte im Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 – Pinckney – zur Tatortzuständigkeit bei internationalen Urheberrechtsverletzungen im Internet bereits ähnlich entschieden. Es ist aber kritisch, dass der EuGH nur auf die Abrufbarkeit und nicht auf weitere haftungsbegründende Kriterien abstellt, wie insbesondere die Sprache und die Inhalte der jeweiligen Website. Im deutschen Recht gibt es bei Urheberrechtsverletzungen im Internet die Tendenz, den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken und von Kriterien wie der „bestimmungsgemäßen“ Abrufbarkeit abhängig zu machen. Der EuGH geht international jetzt einen anderen Weg mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken für Websitebetreiber, die sich darauf einstellen müssen, vor Gerichten eines Mitgliedstaates der EU verklagt zu werden, auch wenn diese nicht zum Zielgebiet der Website gehören.