Weitere Updates in Kürze

15.11.2014

EuGH: Einbetten von YouTube-Videos erlaubt
Der EuGH bestätigt mit Beschluss vom 21.10.2014 – C-348/13, dass fremde Videos in die eigene Website eingebettet werden dürfen, wenn sie keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Damit beantwortet der EuGH eine Vorlagefrage des BGH vom 10.04.2014 – I ZR 46/12 – „Die Realität“, ob die Einbettung von fremden Videos eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit zustimmungspflichtig sein kann. Der EuGH verneint dies mit der Begründung, dass das betreffende Video bereits dem Publikum im Internet zugänglich sei. Die Verlinkung auf ein fremdes Video stelle keine neue öffentliche Wiedergabe dar. Dies gilt nach EuGH selbst dann, wenn das Video unter Verwendung der Framing-Technik in die eigene Website so eingebettet wird, dass nicht erkennbar ist, dass es von einer fremden Website stammt. Es dürfen aber keine Zugangssperren wie z.B. Passwörter überwunden werden. Mit diesem neuen Beschluss bestätigt der EuGH die Linie, die in dem Urteil „Svensson“ (Urt. v. 13.02.2014, AZ. C-466/12), über das wir im letzten Newsletter berichtet haben, bereits vorgezeichnet war. Fazit: Für den EuGH kommt es auf die Framing-Technik nicht an.

BGH: Hinweis auf Verbraucherrechte kann wettbewerbswidrig sein
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist irreführend, wenn dem Verbraucher der Eindruch erweckt wird, ihm werde ein (ohnehin bestehendes) Recht vom Unternehmer eingeräumt, was er sonst nicht hätte. Das bekräftigt der BGH mit Urt.v. 19.03.2014 – I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III). In dem Fall wies ein Unternehmer einem Verbraucher vor dem Verkauf einer Ware bei Nichtgefallen auf eine 14-tätige Geld-Zurück-Garantie hin. Der Verbraucher hat aber bereits kraft Gesetz zwingend ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Der BGH meint, der Unternehmer stelle Selbstverständliches als Besonderheit dar. Dies sei nach der „schwarzen Liste“ gemäß Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig. Entgegen der Vorinstanz setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach BGH keine optisch hervorgehobene Darstellung voraus. Fazit: Diese strenge Sichtweise des BGH wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf, wenn auf bestimmte gesetzlich vorgesehene Verbraucherrechte hingewiesen werden muss.

BGH: Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten?
Der BGH hat dem EuGH in einem Urt. v. 28.10.2014 – VI ZR 135/13 – die Frage vorgelegt, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten i.S.d. EG-Datenschutzrichtlinie sind. Personenbezogene Daten sind Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Die Frage ist in dem BGH-Fall relevant, weil ein Kläger von der Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen fordert. Das sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl ins Netz einem bestimmten Computer zugeordnet werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Nach BGH ist fraglich, ob es sich bei den dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, wenn der Betroffene während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat und eine Identifzierung durch die verantwortliche Stelle ohne Zusatzwissen eines Dritten (Zugangsprovider) nicht möglich ist (Quelle: BGH PM Nr. 152/14 v. 28.10.2014). Fazit: Bis zur Klärung dieser umstrittenen Frage sollte die IP-Adresse zur Sicherheit wie ein personenbezogenes Datum behandelt werden.

OLG Celle: Double-Opt-In-Verfahren keine unzulässige Werbung
Mit Urteil v. 15.05.2014 – 13 U 15/14 – stellt sich das OLG Celle ausdrücklich gegen ein Urt. des OLG München vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12, das in der Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail bereits eine unzulässige Werbung sah. Das OLG München hat angenommen, dass bereits eine E-Mail, mit der lediglich um Bestätigung einer Anmeldung für einen Newsletter mit Hilfe eines Links gebeten wird, als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt. Dieses Urteil hatte für erhebliche Verunsicherung im E-Mail-Marketing gesorgt. Das OLG Celle jedoch hält gerade die Bestätigungs-E-Mail richtigerweise für ein wirksames Verfahren, die Einwilligung für eine Werbung überhaupt erst einzuholen. Fazit: Das ist sehr zu begrüßen, ändert aber nichts an der Rechtsunsicherheit aufgrund divergierender OLG-Rechtsprechung. Eine klarstellende BGH-Entscheidung wird noch auf sich warten lassen, weil beide OLG-Urteile rechtskräftig sind.