To link or not to link – that is the question - Neues zur Linkhaftung

28.11.2016

Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Verlinkung auf fremde urheberrechtsfähige Inhalte im Netz grundsätzlich zulässig. Offen blieb zuletzt, ob dies auch dann gilt, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte, auf die verlinkt wird, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind. Das wesentliche Problem besteht für Linksetzer darin, dass sie oftmals nicht erkennen können, ob der jeweilige Urheber der Veröffentlichung zugestimmt hat oder nicht. Der EuGH hat dazu mit Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media BV ./. Sanoma – Stellung genommen und für etwas Klarheit gesorgt, aber auch neue Fragen aufgeworfen.

Ausgangsfall:

Verklagt wurde ein niederländisches Online-Nachrichtenportal aus dem Unterhaltungsbereich. Dort wurden Hyperlinks zu Fotos auf Webseiten Dritter gesetzt. Der Urheber der Fotos war mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, was man den Fotos aber nicht ansah. Das Portal wurde daraufhin vergeblich vom Urheber aufgefordert, die Links zu entfernen. Das mit der Sache befasste niederländische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen die Linksetzung hier zulässig ist. Diese Frage hängt davon ab, ob eine zustimmungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ der verlinkten Werke durch die Linksetzung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL 2001/29/EG vorliegt. In dieser Richtlinie ist vorgegeben, dass die Urheber selbst darüber entscheiden dürfen, die Veröffentlichung ihrer Werke im Internet zu gestatten oder zu verbieten.

Wie entschied der EuGH?

Nach EuGH ist das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf der anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ ist, wenn der Linksetzende ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung nicht kannte und auch nicht erkennen konnte. Damit hat der EuGH der Einschätzung des Generalanwalts, der eine Verlinkung auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit zulassen wollte, eine erfreulich klare Absage erteilt.

Praxishinweis:

Für die Rechtmäßigkeit der Verlinkung ist also zunächst entscheidend, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Hier fangen die Fragen aber schon an, die vom EuGH in der Entscheidung offengelassen werden. Unklar ist, ob ein Gewinn mit der Linksetzung als solchem angestrebt werden muss oder ob es ausreicht, wenn mit der betreffenden Website, auf die sich der Link befindet, Geld verdient werden soll. Noch weiter gehend könnte man sogar darauf abstellen, ob der Linksetzende insgesamt einen auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichteten Geschäftsbetrieb mit seiner Website bewirbt. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung der Haftung führen und praktisch jedes Unternehmen treffen. Hier wird die Rechtsprechung noch für Klarheit sorgen müssen. Fest steht, dass Privatpersonen privilegiert sind. Sie genießen grundsätzlich Linkfreiheit und haften nur dann, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder „vernünftigerweise“ hätten kennen können. Sie müssen den Link nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung entfernen (Notice-and-take-down-Verfahren). Bei Linksetzenden mit Gewinnerzielungsabsicht gilt ein deutlich höherer Prüfungsmaßstab: Bei ihnen wird nach dem Urteil des EuGH die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet. Das heißt, sie müssen vor und während der Linksetzung sorgfältig prüfen, ob die verlinkten Werke rechtmäßig oder rechtswidrig veröffentlicht wurden und das Ergebnis ihrer Überprüfung auch dokumentieren, um sich im Falle einer Abmahnung entlasten zu können. Der EuGH bürdet Unternehmen für den Bereich des Urheberrechts damit eine hohe, kaum noch zumutbare Prüfungslast auf. Dies ist kritisch zu sehen, da die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung im Urheberrecht für die Linksetzenden oftmals nicht verlässlich einzuschätzen ist. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts war der BGH in seiner Entscheidung v. 18.06.2015 – I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlinks – weniger streng. Danach haftet ein Nutzer, der für werbliche Zwecke, z.B. für den Abruf weiterer Informationen, einen Link auf die Startseite einer anderen Website setzt, für rechtswidrige Inhalte auf dieser Website grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, wenn er konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird und den Link daraufhin nicht entfernt, sofern die Rechtsverletzung nicht auf der Startseite erfolgt und sich der Linksetzer den Inhalt nicht zu eigen macht.

Für den Haftungsmaßstab ist also auch darauf abzustellen, welche Rechte verletzt sein können, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder andere Rechte Dritter. Die Linkhaftung wird die Rechtsprechung weiter beschäftigen. Für den Bereich des Urheberrechts ist zu empfehlen, im Zweifel eher auf eine Verlinkung zu verzichten. Zu beachten ist schließlich, dass die häufig anzutreffenden „Disclaimer“ bei der Haftung für Links als Entlastung allein nicht ausreichend sind.