Quadratisch – Praktisch – Gut! - Neue Markenformen erleichtert

01.12.2017

Seit dem 01. Oktober 2017 ist es auf EU-Ebene möglich, Hör-, Bewegungs- oder Multimediamarken anzumelden, ohne diese graphisch darstellen zu müssen. Künftig können auch andere Dateiformate als JPGs wie Mp3-, Audio- oder Videodateien für die Darstellung von Unionsmarken beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) hinterlegt werden. Dadurch werden neue Spielräume für moderne Markentypen eröffnet. Erstmals wird die sog. Multimediamarke eingeführt. Auch der BGH hat gleich in mehreren Entscheidungen die Eintragungsmöglichkeiten für Formmarken, u.a. für die quadratische Form der Ritter-Sport-Schokolade, auch auf nationaler Ebene erleichtert. Gute Nachrichten für Markenanmelder.

Änderungen auf EU-Ebene:

Zum 01. Oktober 2017 ist die zweite Stufe der Reform des europäischen Markenrechts in Kraft getreten, nachdem das EU-Markenrecht bereits zum 23.03.2016 mit der Unionsmarkenverordnung und der Änderung der VO 2015/2424 umfassend reformiert wurde (siehe dazu folgende News). Ziel der Reform ist, das Markenrecht an die neuen technischen Entwicklungen anzupassen. Wichtigste Änderung der zweiten Stufe ist die Abschaffung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit für Unionsmarken. Bei Hörmarken wie z.B. einem Jingle ist es künftig nicht mehr erforderlich, einen Notenverlauf graphisch zu hinterlegen. Es genügt eine Mp3-Datei, auf der die Marke abgespielt wird. Dies erlaubt z.B. Geräusche als Marke, z.B. ein Motorengeräusch für ein Rennauto. Auch die für Produktgestaltungen und Verpackungen bedeutsamen Formmarken lassen sich jetzt besser darstellen, weil neben JPGs neue Dateiformate, insbesondere auch computergenerierte Bilder, hinterlegt werden dürfen. Durch die Reform werden jetzt auch Bewegungsmarken erheblich erleichtert, da erstmals Videodateien eingereicht werden dürfen, die den Bewegungsablauf der Marke zeigen. Neu ist die sog. Multimediamarke, die sich durch eine Kombination von Bild und Ton auszeichnet. Auf diesem Wege lassen sich mit Hilfe von kleinen Filmen auch bestimmte Werbeaktionen als Marke schützen, die sich bisher nur schwer über Einzelrechte wie Bildmarken, Designs, Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht schützen ließen. Dies eröffnet für die Werbewirtschaft neue Schutzmöglichkeiten. Voraussetzung ist und bleibt aber auch bei den neuen Formaten, dass die Darstellung der Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss. Diese Erfordernisse hat der EuGH schon in der Entscheidung „Siekmann“ (Urteil v. 12.12.2002 – C-273/00) im Falle einer Geruchsmarke aufgestellt. Es ist beabsichtigt, diese Änderungen auch auf nationaler Ebene zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen, somit auch im deutschen Markenrecht. Gegenwärtig ist aber noch nicht abzusehen, wann die Änderungen ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Liberale BGH-Rechtsprechung zu Formmarken:

In Deutschland hat unterdessen auch der BGH die Eintragbarkeit von Formmarken erleichtert und der quadratischen Form der Ritter-Sport-Schokolade und den Dextro-Energen-Traubenzucker-Täfelchen Markenschutz zuerkannt und damit Entscheidungen der Vorinstanz (BPatG) aufgehoben (BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16). Im Kern geht es dabei um die Frage, ob sich die Form eines Produkts (und damit auch deren Verpackung) aus technischen Merkmalen – praktisch von selbst – ergibt und damit nicht markenfähig ist oder ob die Form zumindest auch Merkmale aufweist, die nicht technisch bedingt sind. Bei der Schokolade zeigen die Marken Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei – für den Knick vorgesehenen – seitlich gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Formmarken dann nicht schutzfähig, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Der BGH orientiert sich streng am Wortlaut und meint im Gegensatz zum BPatG, dass die quadratische Form nicht zum Ausschluss führe. Diese Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Auch im Fall der Traubenzucker-Plättchen ist der BGH großzügig: In diesem Fall zeigt die Marke einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit – für die Plättchen charakteristischen – quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Auch hier verneint der BGH den Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Formmarken dann von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der BGH sieht nicht alle dieser Merkmale als technisch bedingt an und meint, dass die besonders geformten Ecken und Kanten zwar eine sensorische Wirkung beim Verzehr entfalten, die aber nicht technisch bedingt sei. Es müssten aber sämtliche Merkmale der Formmarke technisch bedingt sein, was im Gegensatz zur Annahme durch das BPatG bei den Traubenzucker-Plättchen nicht der Fall sei.

Praxishinweis:

Der BGH erweitert den Spielraum bei der Gestaltung von Formmarken. Für die Schutzfähigkeit einer Formmarke spricht, wenn für das Erreichen derselben technischen Wirkung auch noch alternative Gestaltungen möglich sind. Ausreichend ist, wenn die Gestaltung wenigstens ein Merkmal aufweist, das nicht technisch bedingt ist. Damit eine Produktgestaltung als Marke eingetragen werden kann, muss sie aber – als weitere Voraussetzung – auch unterscheidungskräftig, d.h. geeignet sein, als Herkunftshinweis zu dienen. Darüber musste der BGH nicht entscheiden. Bei der Ritter-Sport-Schokolade und den Dextro-Energen-Plättchen konnte zuvor schon die Unterscheidungskraft aufgrund Verkehrsdurchsetzung, also aufgrund der besonderen Bekanntheit der Gestaltungen, nachgewiesen werden. Die Hürde der Unterscheidungskraft muss bei einer Formmarke also zusätzlich überwunden werden. Diese Anforderungen gelten auch bei der Anmeldung einer Unionsmarke.