Neues Designgesetz in Kraft

02.01.2014

Ab 01. Januar 2014 wird das „Geschmacksmuster“ entsprechend den internationalen Gepflogenheiten als „eingetragenes Design“ bezeichnet.

Das deutsche Geschmacksmustergesetz wurde umbenannt in „Designgesetz“. Außerdem sind weitere Änderungen Anfang des Jahres in Kraft getreten, die das Designverfahren vereinfachen sollen.

Worum geht es?

Ein eingetragenes Design schützt die Erscheinungsform eines Produkts, z.B. die Farb- und Formgebung. Ein Design eignet sich nicht nur zum Schutz von Möbeln oder Autos. Es können auch einfache Gebrauchsgegenstände oder z.B. auch eine Website unter bestimmten Umständen als Design geschützt werden. Die materiellen Anforderungen wie Neuheit und Eigenart werden vom DPMA bei der Eintragung nicht geprüft (ungeprüftes Schutzrecht). „Eigenart“ bedeutet, dass sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck bereits bestehender Designs unterscheidet. Neuheit und Eigenart werden erst relevant, wenn das Design von einem Dritten angegriffen wird, z.B. mit einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsprozess vor Gericht. Man bekommt somit meist „problemlos“ ein eingetragenes Design. Ob es wirklich schutzfähig ist, erweist sich aber erst, wenn es einen Angriff als „Feuertaufe“ erfolgreich überstanden hat.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmusterrechts (BGBl. I 2013, Nr. 62, S. 3799) wurde nicht nur die zeitgemäße Bezeichnung „Design“ gewählt, sondern auch ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs bei DPMA neu eingeführt. Der Antrag kann sowohl auf absolute als auch relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Absolute Gründe sind z. B. fehlende Neuheit oder fehlende Eigenart. Relative Gründe sind ältere Rechte Dritter. Neben älteren Designs können dies auch Urheberrechte oder Marken sein, die früher angemeldet wurden. In einem Verletzungs- oder Schadensersatzprozess vor einem Landgericht kann die Nichtigkeit eines Designs ab 01. Januar 2014 nicht mehr als Einrede geltend gemacht werden. Will der Beklagte in einem solchen Prozess die Nichtigkeit geltend machen, muss er eine Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erheben oder einen entsprechenden Antrag beim DPMA stellen.

Seit dem 12. November 2013 können Designanmeldungen vereinfacht auch online beim DPMA eingereicht werden. Eine Signatur ist nicht mehr erforderlich.

Praxishinweis:

Die Umbenennung in „Design“ war seit langem überfällig. Neben dem deutschen Design gibt es weiterhin das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Design) und das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das bereits durch bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges ohne Registereintragung entsteht.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA vom 02.01.2014