(Ver-)linken erlaubt

01.07.2014

Mit Urteil vom 13.02.2014 hat nunmehr auch der EuGH (C-466/12) bestätigt, dass eine Linksetzung im Internet auf fremde urheberrechtlich geschützte und frei zugängliche Inhalte zulässig ist. Dafür ist keine erneute Zustimmung der Urheber einzuholen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die die Inhalte, auf die verlinkt wird, keinem „neuen“ Publikum zugänglich gemacht werden.

Im Detail:

Seit der „Paperboy“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.07.2003 – I ZR 259/00) wissen wir, dass eine Linksetzung auf fremde Inhalte im Internet grundsätzlich zulässig ist. Ein Hyperlink (auch in Form eines sog. Deep link unter Umgehung der Startseite) enthält lediglich eine elektronische Verknüpfung zu einer fremden Datei, die das urheberrechtlich geschützte Werk enthält. Das Werk wird bereits durch den, der es öffentlich in das Internet gestellt hat, zugänglich gemacht. Es ist allein seine Entscheidung, ob und für wen das Werk der Öffentlichkeit im Internet präsentiert wird. Der Link erleichtert nach BGH lediglich den bereits vom Urheber für das allgemeine Publikum eröffneten Zugang. Der Link Setzende hat im Allgemeinen keine Kontrolle über die Veröffentlichung des Werks auf einem fremden Server. Diese Sichtweise hat jetzt der EuGH bestätigt und präzisiert.

Geklagt hatten Journalisten einer schwedischen Zeitung. Sie waren nicht damit einverstanden, dass von einer anderen Website auf deren Preseartikel verlinkt wurde. Der EuGH nahm jedoch durch die Verlinkung bereits keine „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der sog. InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) an und verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Bedingung für die Zulässigkeit der Verlinkung ist nach EuGH allerdings, dass der verlinkte Inhalte vom Link Setzenden keinem „neuen“ Publikum zugänglich gemacht wird. Es muss sich also um dasselbe Publikum, also die Allgemeinheit, handeln, für das die Inhalte ursprünglich vom Urheber frei gegeben worden sind. Es dürfen mit der Linksetzung also keine technischen Schutzmaßnahmen wie z.B. passwortgeschützte Bereiche oder ein für zahlende Abonnenten von News oder Pressebeiträgen geschützter Bereich umgangen werden (so schon BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID).

Praxishinweis:

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass eine Linksetzung nach EuGH selbst dann zulässig ist, wenn für den Link Setzenden nicht erkennbar ist, dass der verlinkte Inhalt, im Fall des EuGH Presseartikel, von einer fremden Website stammt. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, hat der EuGH damit den Weg für die Zulässigkeit des umstrittenen „Framing“ geebnet. Beim „Framing“ bemerkt der Nutzer nicht, dass er auf eine fremde Website verlinkt wird, da der Inhalt in die Website, die den Link enthält, eingebunden wird. Es entsteht so der Eindruck, dass der verlinkte Beitrag ein eigenes Angebot des Link Setzenden ist. Man spricht insoweit von „Framing“ oder „embedded content“. Allerdings ist nicht sicher, wie der EuGH beim Framing von Fotos oder Videos, also insbesondere bei eingebetteten YouTube-Videos, entscheiden wird. Hier steht der Fall des EuGH (C-348/13 – „Die Realität“), der vom BGH (Beschluss v. 16.05.2013 – I ZR 46/12) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, noch aus. Eine Tendenz dürfte aber vorgezeichnet sein.

Zu beachten ist, dass auch beim zulässigen Verlinken auf fremde urheberrechtsschutzfähige Werke eine Urhebernennung bzw. Quellenangabe gleichwohl erforderlich ist. Vorsicht ist auch geboten bei der Linksetzung auf fremde Website-Inhalte, die vom – ursprünglichen – Rechteinhaber für die betreffende Website, auf die per Link zugegriffen wird, gerade nicht freigegeben wurden.