Gut gemeint – schlecht gemacht - Plattformbetreiber haftet bei eigenmächtigen Änderungen der Inhalte Dritter

28.07.2017

Die eigenmächtige Änderung einer Äußerung Dritter ist einem Plattformbetreiber zum Verhängnis geworden. Er haftet dann wie für eigene Inhalte. Das hat der BGH mit Urteil v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – klinikbewertungen.de) bekräftigt. Das Gericht hat angenommen, dass der Betreiber eines Bewertungsportals, der eine von Dritten in das Portal eingestellte unzulässige Äußerung teilweise abändert, sich diesen Inhalt selbst zu Eigen macht. Das Urteil ist auch von Blog-Betreibern oder Betreibern von sozialen Netzwerken zu beachten.

Ausgangsfall:

Im Ausgangsfall wurde eine Privatklinik von einem Patienten auf einem Klinik-Bewertungsportal nach Ansicht der Klinik unzulässig bewertet. Ein Patient fühlte sich von der Klinik schlecht behandelt und gab unter einem Pseudonym eine negative Bewertung ab. Die Klägerin beanstandete die Bewertung bei dem Betreiber des Portals, der daraufhin die Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Patienten abänderte, um ihr einen insgesamt zulässigen Inhalt zu verleihen. Die Änderungen reichten der Klinik aber nicht aus, so dass sie den Betreiber des Bewertungsportals auf Unterlassung verklagte.

Wie entschied der BGH?

Der BGH urteilte, dass der Betreiber des Bewertungsportals selbst für die – im konkreten Fall – unzulässige Bewertung des Dritten als unmittelbarer Störer haften muss ,wie wenn er selbst die Bewertung abgegeben hätte. Durch das eigenmächtige Abändern des Textes hat sich der Betreiber die Bewertung „zu Eigen gemacht“. Der BGH bestätigt, dass ein sog. „Zu-Eigen-Machen“ dann vorliegt, wenn ein Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte Dritter übernimmt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vornimmt. Der BGH hat dies im konkreten Fall angenommen, weil der Portalbetreiber den Text der Bewertung so abänderte, um ihr einen (vermeintlich) zulässigen Inhalt zu verleihen. Tatsächlich erwies sich die Bewertung trotz der Änderungen als unzulässig.

Praxishinweis:

Das Urteil gilt nicht nur für Betreiber von Bewertungsportalen, sondern praktisch für alle Betreiber von Blogs oder – auch unternehmensinternen – sozialen Netzwerken. In jedem Fall ist davon abzuraten, Inhalte der Nutzer, seien es Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen, ohne Information der Nutzer eigenmächtig abzuändern. Die Portalbetreiber befinden sich hier in einem Dilemma, wenn der Nutzer anonym Inhalte in das Portal einstellt. Denn sie sind es, die abgemahnt werden, wenn der Nutzer und eigentliche Verletzer nicht greifbar ist. Der Portalbetreiber hatte im Ausgangsfall das Pech, dass der Text trotz der Änderung – weiterhin – unzulässig blieb. In der Regel gilt das sog. „notice-and-take-down“ Verfahren, was bedeutet, dass der Portal- oder Blogbetreiber erst dann einen unzulässigen Inhalt aus seinem Netz entfernen muss, wenn er darauf hingewiesen wird. Ist zweifelhaft, ob der Inhalt zulässig ist oder nicht, muss dem Nutzer, sofern möglich, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Reagiert der Nutzer nicht oder ist die Stellungnahme unbefriedigend, empfiehlt sich als Portalbetreiber im Zweifel, den Inhalt zu entfernen (grundlegend dazu: BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag).

Zum Teil kann die Haftung der Betreiber von Onlineplattformen soweit gehen, dass diese auch für Wettbewerbsverstöße haften, die von auf der Plattform gelisteten Kunden begangen werden. Pflegt ein Onlineplattform-Betreiber Inhalte von gelisteten Unternehmen händisch in seine Website ein, so handelt es sich nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Berliner Kammergerichts (KG Berlin, Urt. v. 21.06.2017 – 5 U 185/16) um eigenen Content der Plattform, für den wettbewerbsrechtlich als Täter gehaftet werde. Wer also fremden Inhalt ungeprüft selbst in seine Website einstellt, haftet wie für eigene Inhalte.