Erweiterter Schutz vor Nachahmungen trotz Ablauf des Patentschutzes

28.07.2017

Patentinhaber unterliegen nicht selten der Versuchung, den Schutz ihrer Erfindungen auch nach Ablauf des Patents zu „verlängern“, indem sie beispielsweise das Produkt als Bild- oder Warenformmarke anmelden, das die technischen Merkmale des Produkts zeigt. Ein bekanntes Beispiel ist der sog. Zauberwürfel (auch Rubik´s Cube genannt), der als 3D-Marke eingetragen ist, nach einem Urteil des EuGH v. 10.11.2016 C-30/15) aber den Markenschutz wieder verlieren wird. Es soll nämlich verhindert werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird.

Das Problem:

Anders als der auf 20 Jahre begrenzte Patentschutz kann ein Markenrecht grundsätzlich alle 10 Jahre beliebig oft verlängert und so der Schutz unbegrenzt aufrechterhalten werden. Während die unteren Instanzen im Fall des Zauberwürfels noch der Ansicht waren, dass man die technische Funktion des Würfels, nämlich die Drehbarkeit der einzelnen Elemente, auf der Markenabbildung nicht sehen könne, muss nach dem Urteil des EuGH v. 10.11.2016 diese technische Funktion aufgrund der dargestellten Gitterstruktur des Würfels praktisch „hineingelesen“ werden. Man könne diese charakteristische Funktion des Würfels nicht einfach ausblenden. Während also im Markenrecht die Tendenz erkennbar ist, den Schutz für technische Lösungen einzuschränken, zeichnet sich im Wettbewerbsrecht durch ein neues Urteil des BGH (Urt. v. 15.12.2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel) eher umgekehrt eine Erweiterung des Schutzes ab. Zwar ist schon seit langem anerkannt, dass einem technischen Erzeugnis auch nach Ablauf des Patentschutzes kraft Wettbewerbsrecht weiterhin ein gewisser Schutz vor Nachahmungen zukommen kann, wenn es besondere wettbewerbliche Merkmale aufweist (sog. „wettbewerbliche Eigenart“). Man war aber bisher überwiegend der Ansicht, dass dieser fortgeltende wettbewerbsrechtliche Schutz vor Nachahmungen gerade nicht vor Übernahme der vormals patentgeschützten technischen Merkmale schützen darf. Denn diese sollen ja nach Ablauf des Patents der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. In diesem Sinne hatten auch die Vorinstanzen entschieden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2015 – I-20 U 216/13).

Erweiterter Schutz durch Wettbewerbsrecht:

Der BGH hat den Schutz jetzt aber erweitert und bekräftigt, dass der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Erzeugnisses vor Nachahmungen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das Erzeugnis zuvor patentgeschützt gewesen ist. Dabei können nach BGH auch solche, allerdings nicht technisch notwendige, Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die zuvor patentgeschützt waren. In dem konkreten Fall ging es um Bodendübel, die in den Boden eingeschlagen werden. Anschließend können darin Pfosten eingesteckt oder Stangen aufgeschraubt werden, z.B. für die Befestigung von Sonnenschirmen oder Planen. Der BGH begründet dies damit, dass der wettbewerbsrechtliche Schutz vor Nachahmung an weitere Voraussetzungen geknüpft ist und daher nicht zu einer unzulässigen Verlängerung des Patentschutzes führt. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor. Nachahmungen sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie werden nach § 4 Nr. 3 UWG erst dann unzulässig, wenn besondere Umstände hinzukommen, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen wie a) eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts.

Praxishinweis:

Der BGH sieht keinen Widerspruch zu dem markenrechtlichen Grundsatz, dass Zeichen von der Eintragung als Marken ausschließt, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Als bekanntes Beispiel dient der Legostein, dem letztlich die Eintragung als Marke versagt wurde (EuGH, Urt. v. 14.09.2010 – C-48/09 – Legostein). Auch dies begründet der BGH damit, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz besondere Unlauterkeitsumstände erfordert. Die EuGH-Entscheidung zum Zauberwürfel hat der BGH dabei allerdings noch nicht berücksichtigt. Nach BGH ist es für die Hersteller von (zuvor) patentgeschützten Erzeugnissen leichter geworden, gegen Nachahmer wettbewerbsrechtlich vorzugehen.