Schön entspannt – Hintergrundmusik in Arztpraxen nicht gemapflichtig

04.03.2016

Die Einspielung von Hintergrundmusik in Arztpraxen ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 14/14) nicht gemapflichtig, weil keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfolgt. Dies setze eine Wiedergabe der Musik gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Adressaten voraus, was bei Patienten einer Arztpraxis nicht der Fall sei. Das klarstellende Urteil des BGH hat auch Bedeutung für andere Praxen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden.

Ausgangsfall:

Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die für ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) gegen einen Zahnarzt urheberrechtliche Vergütungsansprüche wegen der Wiedergabe von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik im Wartezimmer seiner Praxis geltend machte. Ursprünglich hatte die GEMA mit dem Zahnarzt einen Lizenzvertrag geschlossen. Dieser wurde jedoch vom Zahnarzt im Jahre 2012 fristlos gekündigt, nachdem bereits der EuGH in einem ähnlichen Fall urheberrechtliche Vergütungsansprüche mangels öffentlicher Wiedergabe verneint hatte. Die GEMA akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und forderte die vereinbarte Restzahlung.

Wie entschied der BGH?

Der BGH gibt dem Zahnarzt Recht und bestätigt die Wirksamkeit der fristlos ausgesprochenen Kündigung des Lizenzvertrages. Nachdem der EUGH mit Urteil v. 15.02.2012 – C-135/10 – SCF/Del Corso, entschieden hatte, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Wartezimmern von Arztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstellt, sei der Beklagte berechtigt gewesen, den mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Denn für den Vertrag sei mit dem EuGH-Urteil die Geschäftsgrundlage entfallen. Der hiesige Fall sei mit dem des EuGH vergleichbar. Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 15.02.2012 fest, dass eine öffentliche Wiedergabe voraussetze, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten „und recht vielen Personen“ erfolgt. Dies sei „im Allgemeinen“ nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Patienten eines Zahnarztes bilden nach EuGH eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten. Dieser Personenkreis sei daher nicht „unbestimmt“. Außerdem sei die Anzahl der Personen in der Regel begrenzt. Die Wiedergabe von Hintergrundmusik diene auch keinem Erwerbszweck. Der BGH sieht sich an diese Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden.

Praxishinweis:

Das Urteil ist erfreulich für Praxen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die unter bestimmten Voraussetzungen Hintergrundmusik in Wartezimmern nutzen dürfen, ohne Lizenzgebühren an die GEMA abführen zu müssen. Das Urteil gilt nicht nur für Hörfunksendungen, sondern lässt sich auch auf die Wiedergabe von Tonträgern und sogar Videos übertragen. Allerdings lässt sich der BGH – gestützt auf das Urteil des EuGH – ein „Hintertürchen“ offen, wenn er bekräftigt, dass dies nur „im Allgemeinen“ gelte und voraussetze, dass die Wiedergabe der Musik nicht gegenüber „recht vielen Personen“ erfolgen dürfe. Was EuGH und mit ihm auch der BGH damit genau meinen und wo die Grenze zur Unzulässigkeit liegt, bleibt unklar. Sind „recht viele Personen“ im Wartebereich einer Großpraxis bereits 20, 50 oder erst 100 Personen? Mit dem Merkmal „recht viele Personen“ soll nach EuGH und BGH gemeint sein, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle erreicht und eine allzu kleine oder unbedeutende Mehrzahl von Personen ausschließt. Dabei komme es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu dieser Musik haben, was in Wartezimmern sehr begrenzt ist. Zu beachten ist, dass die Hintergrundmusik keinem Erwerbszweck des Nutzers, also z.B. des Praxisinhabers, dienen darf. Bis zum Urteil des EuGH hatte der BGH und ihm folgend auch die unteren Gerichte eine öffentliche Wiedergabe von Hintergrundmusik in Wartezimmern von Arztpraxen angenommen. Der BGH hält aufgrund des EuGH-Urteils ausdrücklich nicht mehr an dieser früheren Rechtsprechung fest (Rn. 20). Zu beachten ist schließlich, dass die neue liberale Rechtsprechung zu Hintergrundmusik streng genommen nur für den Wartebereich gilt. Eine offene und spannende Frage ist, ob dasselbe auch gilt, wenn die Musik nicht im Warte-, sondern im Behandlungszimmer abgespielt wird, da sie je nach Musik (meditative oder klassische Musik) zur Beruhigung der Patienten eine therapeutische Funktion erfüllen kann.

Fazit:

Alle Praxisinhaber, die noch Lizenzverträge mit der GEMA haben, sollten vor dem Hintergrund des neuen BGH-Urteils die Verträge prüfen und gegebenenfalls kündigen.