Hinweispflichten und kein Ende? - Durchblick im Dschungel für Online-Händler

31.03.2017

Angesichts wachsender Hinweispflichten wird es für Online-Händler immer schwieriger, den Überblick zu behalten. Bereits seit Anfang 2016 gelten für Unternehmen, die mit Verbrauchern online Verträge schließen, bestimmte Hinweispflichten. Seit dem 01. Februar 2017 sind weitere hinzugekommen. Zudem sind sich die Gerichte nicht einig, ob Online-Händler bestimmte Hinweise nur auf eigenen Websites oder auch auf anderen Online-Marktplätzen wie z.B. von Amazon oder eBay platzieren müssen. Diese Situation ist unbefriedigend, weil unterlassene Hinweispflichten leicht zu Abmahnungen führen können.

Hinweispflichten seit Januar 2016:

Schon seit 09.01.2016 besteht für Online-Anbieter im B2C-Bereich die Pflicht, auf Ihrer Website auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung für Verbraucher unter Angabe eines Links auf die neu geschaffene Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen. Die Hinweispflicht geht zurück auf die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Gefordert werden die Platzierung eines Links zur OS-Plattform der EU-Kommission und die Angabe der E-Mail-Adresse des Unternehmers. Der Link muss leicht zugänglich sein, wobei eine Platzierung im Impressum ausreichend ist. Als Text könnte z.B. verwendet werden: „Die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission erreichen Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr“. Weitere erläuternde Hinweise sind selbstverständlich zulässig und sinnvoll. Diese Hinweise sollten auch in den AGBs aufgenommen werden.

Gerichte sind sich nicht einig

Die Gerichte sind sich uneinig, ob dieser Hinweis nur auf eigenen Websites oder auch für von Dritten bereitgestellte Online-Marktplätze gilt. Laut Art. 14 Abs. 1 ODR-VO müssen die Händler der Hinweispflicht auf „ihren Websites“ nachkommen. Entsprechend urteilte das OLG Dresden (Urt. v. 17.01.2017 – 14 U 1462/16), dass nicht jeder Händler eines Online-Marktplatzes der Hinweispflicht nachkommen muss, sondern ein Hinweis des Marktplatz-Betreibers, in diesem Fall Amazon-Marketplace, ausreicht, denn der Online-Marketplace sei ja nicht „ihre Website“. Anders dagegen das OLG Koblenz: Dieses Gericht bejaht mit Urteil v. 25.01.2017 – 9 W 426/16 – eine generelle Hinweispflicht auch auf fremden Online-Marktplätzen. Der Verordnung lasse sich laut OLG Koblenz keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Hinweispflicht nur für eigene Websites gilt. Ähnlich beurteilte bereits das OLG München (Urt. v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16) die Rechtslage. Somit sollten eBay-Händler, aber auch z.B. Online-Händler auf Amazon-Marketplace bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage durch den EuGH, der für die Auslegung der ODR-VO zuständig ist, einen eigenen Hinweis mit einem Link zur OS-Plattform bereitstellen, um lästige Abmahnungen zu vermeiden.

Hinweispflichten seit dem 01.02.2017

Seit dem 01. Februar 2017 gelten im Bereich B2C ergänzende neue Hinweispflichten nach den §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Sie sind anwendbar für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Website unterhalten und / oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Wer ist betroffen?
  • (a) Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte

Betroffen sind zum einen

Unternehmen, die am 31.12.2016 mehr als 10 Personen beschäftigt haben. Diese müssen auf ihren Webseiten – und auch in den AGBs – den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Verpflichtungen, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, existieren bisher nur für einzelne Branchen wie z.B. Banken und Versicherungen oder im Bereich der Energieversorgung. Die meisten Online-Händler sind somit zur Teilnahme nicht verpflichtet. Besteht eine Verpflichtung oder haben sie sich freiwillig bereit erklärt, müssen sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Viele Unternehmen weisen darauf hin, dass sie weder verpflichtet sind noch freiwillig teilnehmen. Dann kann auch ein Hinweis auf die zuständige Stelle unterbleiben.

Praxishinweis: Auch wenn ein Unternehmer nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er sowohl auf seiner Website (im Impressum) als auch in seinen AGBs darauf hinweisen. Andernfalls drohen Abmahnungen. Von diesen Hinweispflichten ist ein Unternehmer nur dann befreit, wenn er weniger als 10 Beschäftigte hat und zur Teilnahme auch freiwillig nicht bereit ist.

  • (b) Unternehmen, die eine Streitigkeit mit einem Verbraucher haben

Betroffen sind zum anderen auch Unternehmen – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter –, die bereits eine Streitigkeit mit einem Verbraucher haben, soweit die Streitigkeit nicht beigelegt werden kann. Im Gegensatz zu der Allgemeinen Informationspflicht unter a) kommt es dabei nicht auf die Anzahl der Mitarbeiter, die Unterhaltung einer Website oder die Verwendung von AGBs an. Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen. Er muss dabei angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist (§ 37 Abs. 1 VSBG).