Keine Erschöpfung bei Wechsel des Trägermediums

17.04.2015

Wer als Urheber der Verbreitung seines Kunstwerkes auf einem bestimmten Trägermedium, z.B. einer Postkarte, zugestimmt hat, kann die weitere Verbreitung nicht mehr untersagen. Das Recht des Urhebers hat sich dann „erschöpft“. Das Gesetz kennt von diesem sog. „Erschöpfungsgrundsatz“ einige Ausnahmen. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 22.01.2015 klargestellt, dass die Erschöpfung auch dann nicht eintritt, wenn in der Verbreitungskette das Trägermedium wechselt.

Ausgangsfall:

Eine niederländische Gesellschaft vertreibt Poster berühmter Künstler, deren Urheberrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Für die Verbreitung der Poster lag die Zustimmung der Künstler und damit eine „Erschöpfung“ vor. Die Verwertungsgesellschaft nahm jedoch Anstoß daran, als die Poster durch eine Leinwand ersetzt wurden und verklagte die vertreibende Firma wegen Urheberrechtsverletzung. Das angerufene niederländische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Urheber den weiteren Vertrieb der Leinwand-Reproduktionen untersagen dürfen oder ob sich die Rechte auch insoweit erschöpft haben.

Wie entschied der EuGH?

Der EuGH bejaht in seinem Urteil vom 22.01.2015 – C-419/13 – Art & Allposters International BV zunächst die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Postern. Diese seien mit Zustimmung der jeweiligen Künstler innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden. Dies gelte allerdings nicht für die Verbreitung der Werke auf Leinwand. Die Zustimmung zur Verbreitung auf Poster (Papier) erfasse nicht auch die Zustimmung zur Verbreitung auf Leinwand. Zwischen beiden Trägermedien bestehe ein qualitativer Unterschied, der auch aus Sicht der Abnehmer von Bedeutung ist. Eine Reproduktion auf Papier habe einen anderen Wert als eine Darstellung als Poster, wenn man davon ausgeht, dass auch viele Originale auf Leinwand produziert werden. Die Erschöpfung könne insoweit nicht abstrakt, sondern müsse immer konkret mit Bezug auf den das Werk verkörpernden Gegenstand beurteilt werden. Wird also ein Trägermedium durch ein neues ersetzt, bedarf dies der Zustimmung der Urheber, selbst wenn die ursprünglichen Vervielfältigungsstücke nicht mehr existieren, also z.B. vernichtet wurden.

Praxishinweis:

Der Entscheidung des EuGH ist zuzustimmen, weil der Wille des Urhebers zum Zeitpunkt der Zustimmung zu beachten ist. Es stärkt damit die Rechte der Urheber. Die Zustimmung zur Verbreitung eines Werks kann ein Urheber entweder abstrakt und losgelöst von einem Trägermedium erteilen oder ganz konkret nur für bestimmte Trägermedien. In dem Fall des EuGH lag nur eine Zustimmung für den Vertrieb der Poster vor. Der qualitative Unterschied zwischen Postern und Leinwänden als Trägermedium leuchtet ein, zumal je nach Qualität eine Leinwand-Reproduktion durchaus als „Ersatz“ für ein Original dienen kann, was bei einem Poster nicht der Fall sein dürfte. Das Urteil des EuGH dürfte auch auf andere Trägermedien, insbesondere elektronische Datenträger, übertragbar sein, es sei denn, es lässt sich im Einzelfall eine Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Trägermedien begründen. Ob der EuGH mit seinem Urteil vom 22.01.2015 aber bereits eine – viel diskutierte – Erschöpfung für digitale Werke wie E-Books, E-Paper oder MP3-Dateien ausschließen wollte, lässt sich noch nicht sagen und bleibt abzuwarten, auch wenn die Tendenz in diese Richtung erkennbar wird. Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 15.05.2014 – Az. 22 U 60/13 – eine Erschöpfung bei digitalen Inhalten verneint (vgl. IP-/IT-Newsletter 02/2014 https://www.rs-iplaw.de/presse/rsnl02.pdf. Dem hat sich jüngst für eBooks und Hörbücher auch das OLG Hamburg angeschlossen (Beschl. v. 24.03.2015 – Az. 10 U 5/11).