Zur Wirksamkeit von Kundenschutzklauseln

17.04.2015

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Kundenschutzklauseln verfestigt. Diese werden z.B. zwischen Unternehmen vereinbart, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und das Ziel verfolgen, den Kundenstamm eines Unternehmens vor Wettbewerb des anderen zu schützen. Vielfach findet man Kundenschutz- oder vergleichbare Wettbewerbsklauseln auch in gesellschaftsrechtlichen Verträgen. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer zwischen einer GmbH und einem ihrer ausscheidenden Gesellschafter vereinbarte Kundenschutzklausel.

Ausgangsfall:

Klägerin ist eine GmbH auf dem Gebiet der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung. Sie schloss mit einem ihrer Gesellschafter, der als Geschäftsführer ein Konkurrenzunternehmen betrieb, in einer Wettbewerbsklausel u.a. eine mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsvereinbarung, die es dem Gesellschafter (und Geschäftsführer der Beklagten), untersagte, an in einer Anlage namentlich aufgeführte Kunden im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dieses zu fördern. Dieses Wettbewerbsverbot war auf fünf Jahre ab Vertragsschluss befristet. Ein später von der Beklagten eingestellter Mitarbeiter der Beklagten schrieb jedoch einige der geschützten Kunden vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist an. In der Berufungsinstanz wurde die Beklagte zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe verurteilt (OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 – 9 U 38/13).

Wie entschied der BGH?

Der BGH hob mit Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13 – die Entscheidung des OLG Hamburg auf und wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe insgesamt ab. Die vereinbarte Kundenschutzklausel überschreitet nach BGH in zeitlicher Hinsicht mit fünf Jahren die zulässige Grenze von zwei Jahren für Wettbewerbsverbote. Die Klausel sei deshalb nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nur dann wirksam, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen daher in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (zuletzt auch BGH, Beschl. v. 31.05.2012 – I ZR 198/11 [Rn. 9] – Kundenschutzklausel). Dies gilt auch für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden.

Praxishinweis:

Die zeitliche Grenze von zwei Jahren ist auch in anderen Bereichen anerkannt. So darf eine Mandantenschutzklausel in einer Freiberuflersozietät ebenfalls diese Grenze nicht überschreiten (BGH, Urt. v. 29.01.1996 – II ZR 286/94). Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein (BGH, Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 245/12). Nur in Ausnahmefällen kann eine längere Dauer zulässig sein. Zu beachten ist jedoch, dass eine allein in zeitlicher Hinsicht (also z.B. drei Jahre) unwirksame Kundenschutzklausel auf das zulässige Limit (zwei Jahre) gekürzt werden kann. Im Fall des BGH war aber diese Frist bereits abgelaufen. Geht eine Kundenschutzklausel auch in räumlicher und / oder gegenständlicher Hinsicht über das zulässige Maß hinaus, ist die Klausel insgesamt nichtig und kann auch nicht mehr auf das gerade noch zulässige Maß beschränkt werden.