Weitere Updates in Kürze

17.04.2015

BGH: Hotelbewertungsportal haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen durch Nutzer
Der BGH bestätigt in einem Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 –, dass der Bertreiber eines Hotelbewertungsportals wegen des gesetzlichen Haftungsprivilegs nach § 7 Abs. 2, § 10 Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen durch die Nutzer in Anspruch genommen werden kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erhält. Er ist dann verpflichtet, die Rechtsverletzung vom Netz zu nehmen, muss aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Portalbetreiber haftet aber ausnahmsweise, wenn er sich die fremden Behauptungen „zu Eigen macht“, sich also mit diesen identifiziert, oder zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Fazit: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung, ist aber wegen der Anonymität der Bewerter nicht unproblematisch. Abhilfe kann insoweit nur der Gesetzgeber schaffen.

OLG Köln: Titel einer Druckschrift wird durch verwechslungsfähigen Internetauftritt nicht verletzt
Das OLG Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (v. 24.10.2014 – 6 U 211/13) entschieden, dass die Bezeichnung „Kinderstube“ für einen Internetauftritt nicht die Rechte aus einem Zeitschriftentitel „Kinderstube“ verletzt. Es handle sich bei Druckschrift einerseits und Internetangebot andererseits um unterschiedliche Werkarten. Ein derart erweiterter Schutz komme nach OLG Köln nur bei bekannten Zeitschriftentiteln in Betracht. Allerdings bejahte das Gericht markenrechtliche Verletzungsansprüche, weil die Klägerin zusätzlich Inhaberin einer Wort-/Bildmarke war. Fazit: Da viele Zeitschriftentitel eine gleichnamigen Internetauftritt haben und die Grenzen der beiden Werkarten, bedingt durch den technischen Fortschritt, insbesondere durch eBooks und Apps, zunehmend verwischen, ist das Urteil kritisch zu sehen. Offen ist auch, wie der BGH den Fall beurteilen wird.

BGH: Keine Warenähnlichkeit zwischen Kopierpapier und Printmedien
Nach BGH (Beschl. v. 03.07.2014 – I ZB 77/13) sind die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ in derselben Klasse 16 nicht ähnlich. Somit besteht selbst bei identischen Marken, die einerseits für Kopierpapier, andererseits für Printmedien eingetragen sind, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Fazit: Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, dass Waren / Dienstleistungen innerhalb derselben Klasse unähnlich sein können. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Papier schlechthin. Eine abschließende Klärung der Ähnlichkeit zwischen Papier und Druckereierzeugnissen steht noch aus. Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) beispielsweise bejaht eine Warenähnlichkeit (EuG, Urt. v. 16.09.2013 – T-250/10 – KNUT DER EISBÄR – Rn. 33).

OLG Frankfurt a.M.: hochpreisige Mehrwertdienst-Rufnummer im Impressum nicht ausreichend
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist es erforderlich, einen schnellen und unmittelbaren Kommunikationsweg im Impressum anzugeben. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil v. 02.10.2014 – 6 U 219/13 – klargestellt, dass dafür eine Mehrwertrufnummer, für die Kosten von 49 Cent bis 2,99 € pro Minute anfallen, nicht ausreichend ist, weil die Kosten für eine unmittelbare Kontaktaufnahme eher abschreckend wirken. Das OLG hat aber offengelassen, ob Mehrwertdienstnummern generell und unabhängig von der Höhe der Kosten unzulässig sind. Fazit: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Eine abschließende Klärung durch BGH und EuGH steht noch aus. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben, wenn für die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ein vergleichbarer Kommunikationsweg wie eine E-Mail-Adresse oder ein Online-Kontaktformular zur Verfügung steht und Anfragen zeitnah beantwortet werden.