Darlegung von Softwaremängeln erleichtert

15.11.2014

Stellt ein Besteller von Software nach Lieferung und Installation Mängel fest, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er die Mängel genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mängel muss er nicht vortragen. Das hat der BGH mit Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 – klargestellt.

Ausgangsfall

Ein Möbelunternehmen stellte nach Lieferung und Installation einer Software für die Anbindung an einen Online-Shop fest, dass die Schnittstellen zum Online-Shop nicht ordnungsgemäß funktionierten und verlangte Rückabwicklung des Vertrages. Dies wurde dem Besteller verweigert mit der Begründung, er habe die Installation vorbehaltlos abgenommen und auch nicht genau dargelegt, welche Ursachen die angeblichen Mängel hätten. Tasächlich hatte das Möbelunternehmen die Rechnung bereits bezahlt und über eine eingeschaltete Leasinggesellschaft auch erklären lassen, die Software vollständig und funktionsfähig übernommen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt allerdings war die Software nicht voll funktionsfähig, was den Parteien auch bekannt war. Denn es mussten noch die Schnittstellen zu den Online-Shops hergestellt werden.

Vor dem Landgericht und dem OLG Celle blieb der Kläger (Besteller) zunächst erfolglos.

Wie entschied der BGH?

Der BGH gibt dem Besteller jedoch Recht und stellt zunächst fest, dass es sich um einen Werkvertrag gehandelt habe, da die Softwareentwicklungsfirma einen Erfolg schuldete. Dieser Erfolg bestand darin, die Software an die individuellen Bedürfnisse des Kunden anzupassen. Dieser Erfolg sei auch wesentlich gewesen. Daher sei nicht (lediglich) Kaufrecht anwendbar. Das Möbelunternehmen habe die Installation auch nicht vorbehaltlos abgenommen, weil die Software zum Zeitpunkt der Übernahme-erklärung noch nicht voll funktionsfähig war. Die noch zu leistenden Schnittstellen waren für den Besteller so wesentlich, dass die vorherige Übernahmeerklärung keine vorbehaltlose Abnahme der Leistung des Softwarehauses war. Der Besteller habe die Mängel auch schlüssig und hinreichend genau bezeichnet, indem vorgetragen sei, dass die Schnittstellen zu den Online-Shops nicht funktionierten, weil ein automa-tischer Datenaustausch nicht stattfinde. Es brauche nicht zusätzlich vorgetragen werden, ob die Softwarefirma die Mängel tatsächlich vertragswidrig verursacht habe. Das sei Sache des Beweises. Es reiche daher die Beschreibung der Mängel aus.

Praxishinweis:

Nach BGH dürfen die Anforderungen an die Darlegung von Mängeln bei Software also nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, die Mängel genau zu beschreiben, also zu den Symptomen eines Softwaremangels vorzutragen. Es muss nicht auch zusätzlich dargelegt werden, dass die Mängel auf einen bestimmten Softwarefehler zurückzuführen sind. Dies ist sachgerecht, da der Besteller einer Software diese nicht kennt und ihm daher auch nicht zuzumuten ist, die genauen Fehlerursachen zu erforschen. Es wäre aber unschädlich, wenn der Besteller Vermutungen dazu anstellen würde. Ob die Mängel tatsächlich aufgrund eines Softwarefehlers zurückzuführen sind, ist erst Gegenstand einer Beweiserhebung und kann z.B. durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.