Aktuelle Urteile im Online-Recht

28.11.2016

Onlinekündigung bei Onlinedienst

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.07.2016 – II ZR 387/15 – Datingportal) die Rechte der Verbraucher bei Onlineverträgen gestärkt und klargestellt, dass online geschlossene Verträge auch online gekündigt werden dürfen. Beanstandet wurde eine Kündigungsklausel eines Dating-Portals, in der es hieß, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) bedürfe und per Fax oder per Post versandt werden müsse. Der BGH sah darin zu Recht eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hielt die Klausel für unwirksam. Wenn ein Vertrag einfach online geschlossen werden kann, muss dieser auch online, z.B. per E-Mail, gekündigt werden können. Auch der Gesetzgeber war insoweit aktiv. Seit 01.10.2016 gilt eine neue AGB-Regelung für Verbraucherverträge: Nach § 309 Nr. 13 BGB dürfen Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden. Zur „Textform“ gehören auch E-Mails. Fazit: Im B2C-Bereich wird Online-Händlern empfohlen, ihre AGBs entsprechend zu überarbeiten. Die neue Rechtslage gilt für alle B2C-Online-Verträge. Im B2B-Bereich gilt diese Regelung nicht.

Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend

Online-Händler kommen nach einem Urteil des OLG Köln v. 08.07.2016 – 6 U 180/15 – ihrer Informationspflicht gegenüber Verbrauchern vor dem Abschluss von Online-Verträgen nach, wenn sie dem Verbraucher ermöglichen, per E-Mail Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Faxnummer sei nicht erforderlich. In dem Fall vor dem OLG Köln hatte ein Amazon-Händler neben der Kontaktmöglichkeit per E-Mail lediglich einen Rückruf-Service angeboten. Dies reichte dem OLG Köln aus, wobei es aber die Revision zum BGH zugelassen hat. Dabei wird auch zu prüfen sein, wie die deutsche Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, der die Angabe einer Telefonnummer verlangt, im Lichte der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU auszulegen ist. Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ist die Telefonnummer nur „gegebenenfalls“ anzugeben. Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Einschätzung des OLG Köln anschließt oder die Frage dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorlegt.

Unwirksame Einwilligung in Werbung bei Online-Gewinnspiel

Eine Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels eingeholt wird, ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt v. 28.07.2016 – 6 U 93/15 – unzulässig, wenn die Erklärung für eine Vielzahl von Unternehmen gelten soll (hier: 50 Partnerunternehmen) und die Angaben nicht hinreichend bestimmt sind. In dem konkreten Fall veranstaltete ein Unternehmen ein Gewinnspiel und erhob dabei von den Teilnehmern für Telefon- und E-Mail-Werbung folgende Einwilligungserklärung: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“ Diese Einwilligungserklärung musste der Teilnehmer aktiv anklicken, wobei die Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ jeweils mit Links hinterlegt waren, mit deren Hilfe der Teilnehmer weitere Informationen abrufen konnte. Das OLG Frankfurt hielt diese Klausel wie schon die Vorinstanz insgesamt für zu unbestimmt. Es ließ offen, ob bereits die große Anzahl von 50 Unternehmen die Unwirksamkeit begründe. Jedenfalls sei nicht klar, für welche Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen konkret die Einwilligung erteilt werde. Fazit: Aus diesem Urteil darf nicht gefolgert werden, dass die Kopplung der Einwilligung an die Gewinnspielteilnahme bei Beachtung der Bestimmtheitsanforderungen stets zulässig ist. Dies ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Dabei sind sowohl wettbewerbsrechtliche wie datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Außerdem zeichnet sich ab, dass die Kopplung der Einwilligung von Gewinnspielen nach der ab Mai 2018 unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unzulässig sein könnte.